Auskunftsanspruch: Unternehmen muss Namen von Mitarbeiterin nennen

– Reposting – Hier geht’s zum Original: Auskunftsanspruch: Unternehmen muss Namen von Mitarbeiterin nennen

Das Landgericht Baden-Baden hat entschieden, dass ein Unternehmen einer Kundin den Namen seiner Mitarbeiterin herausgeben muss. Diese Mitarbeiterin hatte zuvor Kundendaten verwendet und die Kundin über ihren privaten Instagram-Account angeschrieben. Wie es zu diesem recht kuriosen Urteil gekommen ist und inwiefern das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO weiter geschärft wird, klären wir in diesem Beitrag.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Baden-Baden (Az. 3 S 13/23) ging es um eine Mitarbeiterin, die unter Zuhilfenahme von Daten, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verarbeitet hat, eine Kundin angeschriebe

[Weiterlesen …]

HINWEIS / ENDE ZITAT:
Diesen Artikel finde ich sehr interessant und lesenswert, allerdings stammt der Text nicht von mir / diesem Projekt. Dieser Post stammt ursprünglich von: (Info leider im Original-Beitrag ggf. nicht enthalten) und natürlich liegen alle Rechte beim Verfasser / Rechteinhaber. Hier geht’s zum Original: Auskunftsanspruch: Unternehmen muss Namen von Mitarbeiterin nennen.

(Bildnachweis per Rechtsklick auf Beitragsbild)

Ähnliche Beiträge