BGH: Grenzen der DSGVO-Auskunft

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Am Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO scheiden sich auch nach über fünf Jahren mit der DSGVO immer noch die Geister. Das ist allerdings nicht überraschend, da das Auskunftsrecht das mit Abstand relevanteste Betroffenenrecht ist. Die Erfüllung des Auskunftsbegehrens hat es aber in sich. Viele Fragen hierzu sind nach wie vor umstritten und immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren.

Grundlage für alle Betroffenenrechte

Ein Problem ist sicherlich, dass Art. 15 DSGVO vom Wortlaut her sehr weit gefasst ist. So kann eine betroffene Person Auskunft zu sämtlichen Verarbeitungszwecken und sämtlichen Datenkategorien verlangen. Der Begriff der Verarbeitung ist in Art. 4 Nr.

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