Vorschlag zur Überführung des § 42 BDSG ins StGB
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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht in seinem § 42 zwei Straftatbestände vor, von denen der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, der andere gar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht. Nachdem in der Vergangenheit bereits vergebens vorgeschlagen worden war, diese Norm des Nebenstrafrechts in das Strafgesetzbuch (StGB) zu überführen, scheint nun ein neuerlicher derartiger Versuch bevorzustehen. Wir beleuchten nachfolgend was war und was werden könnte.
Was war: Vergeblicher Überführungsversuch der FDP-Fraktion 2021
Den Vorschlag der Überführung des § 42 BDSG aus dem Nebenstrafrecht in das StGB gab es bereits 2021. Mit der Drucksache
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