Urteil: Kein Schadenersatz nach erfolgloser Bewerbung
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Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass datenschutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, obgleich es dem Betroffenen augenscheinlich gar nicht auf die Schutzzwecke des Datenschutzrechts (sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen) ankommt. Je nach konkreter Situation, kann ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Im Folgenden wird ein Fall beleuchtet, in welchem ein Betroffener nach Ablehnung einer Bewerbung einen Schadenersatzanspruch geltend machen wollte.
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Schadensersatz wegen nicht erteilter Auskunft
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Mahatma Gandhi sagte einmal: „Reich wird man erst durch Dinge, die man nicht begehrt“. Damit hat er wohl Recht. Begehrt man Schadensersatz wegen nicht erteilter Auskunft nach der DSGVO, so wird man durch das Urteil vielleicht nicht reich. Aber man geht immerhin mit 500 EUR Schadensersatz nach Hause. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass einem Betroffenen Schadensersatz wegen nicht erteilter Auskunft gemäß Art. 82 DSGVO zusteht. Wir beleuchten die Thematik im Folgenden genauer.
Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch
In der Regel zieht man vor Gericht, um Recht zu bekommen. Und zwar in Form von Geld. Im Rahmen der DSGVO ist das nicht immer so. Denn oftmals handelt
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l+f: Ransomwarebande verpetzt Opfer bei US-Behörde
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