Der Vertrag als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
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Juristen kennen diesen Satz aus der Prüfung im Zivilrecht: Vertrag, Vertrauen, Gesetz. Bevor der Blick ins Gesetz geht, muss geschaut werden, ob im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Vertrag zwischen den Parteien vorrangig als Rechtsgrundlage dient. Auch im Datenschutzrecht kann der Vertrag als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten herangezogen werden. In diesem Beitrag wollen wir uns der teilweise stiefmütterlich behandelten und oft missverstandenen Rechtsgrundlage „Vertrag“ aus Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO widmen.
Einwilligung oder Vertrag, das ist die Frage
Bevor man sich die Frage stellt, ob die Einwilligung die richtige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten
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