EuGH: Kritik am deutschen Beschäftigtendatenschutz

– Reposting – Hier geht’s zum Original: EuGH: Kritik am deutschen Beschäftigtendatenschutz

Für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber:innen bedarf es, wie in anderen Konstellationen auch, einer Rechtsgrundlage. Üblicherweise ist hierfür bislang der § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG herangezogen worden. Das vorliegende Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.03.2023 (Az. C-34/21) dürfte ein Ende für diese Praxis bedeuten.

Sachverhalt: Livestreams im hessischen Schulunterricht

Der Minister des Hessischen Kultusministeriums hatte im Laufe der Coronapandemie per Livestream übermittelten Schulunterricht eingeführt. Unabhängig der – vielfach berichteten – Probleme bei der Wahl der entsprechenden Software, musste für diese Form der Datenverarbeitung eine

[Weiterlesen …]

HINWEIS / ENDE ZITAT:
Diesen Artikel finde ich sehr interessant und lesenswert, allerdings stammt der Text nicht von mir / diesem Projekt. Dieser Post stammt ursprünglich von: (Info leider im Original-Beitrag ggf. nicht enthalten) und natürlich liegen alle Rechte beim Verfasser / Rechteinhaber. Hier geht’s zum Original: EuGH: Kritik am deutschen Beschäftigtendatenschutz.

(Bildnachweis per Rechtsklick auf Beitragsbild)

Ähnliche Beiträge