EuGH: Verarbeitung von Gesundheitsdaten
– Reposting – Hier geht’s zum Original: EuGH: Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (C-667/21) entschieden, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO auch dann gestützt werden kann, wenn die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle Arbeitgeber der betroffenen Person ist und sie die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Medizinischer Dienst der Krankenkasse (MDK) verarbeiten darf. Im Folgenden gehen wir auf die Einzelheiten dieser Entscheidung ein.
Vorgeschichte des EuGH-Urteils zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Im vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter der IT-Abteilung des MDK Nordrhein arbeit
HINWEIS / ENDE ZITAT:
Diesen Artikel finde ich sehr interessant und lesenswert, allerdings stammt der Text nicht von mir / diesem Projekt. Dieser Post stammt ursprünglich von: (Info leider im Original-Beitrag ggf. nicht enthalten) und natürlich liegen alle Rechte beim Verfasser / Rechteinhaber. Hier geht’s zum Original: EuGH: Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
(Bildnachweis per Rechtsklick auf Beitragsbild)