EuGH zu Löschungsanordnungen der Datenschutzaufsicht

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Auf die Frage eines ungarischen Gerichts hin, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. März 2024 klar: nationale Datenschutzaufsichtsbehörden sind gegenüber Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern auch dann zur Anordnung der Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten befugt, wenn kein entsprechender Antrag der betroffenen Person vorliegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union dürfte hiermit in einem Atemzug eine, wie es scheint, hoch umstrittene Frage in Ungarn geklärt und die zu diesem Thema in Deutschland bestehende herrschende Meinung bestätigt haben.

Ausgangsverfahren: Dritterhebung von Einwohnerdaten

Bei dem hier in Rede ste

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