EuGH zur Einstufung als (gemeinsam) Verantwortlicher qua nationalem Recht

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dem Appellationshof Brüssel (Cour d’appel de Bruxelles) in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-231/22) mit Urteil vom 11.01.2024 zwei Vorlagefragen zu den Voraussetzungen der Einstufung eines Akteurs als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, der entsprechenden datenschutzrechtlichen Rollenverteilung unter mehreren Akteuren einer Verarbeitungskette sowie zu den hieraus folgenden Auswirkungen auf die Pflichten der Akteure nach Art. 5 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO beantwortet. Er könnte hierdurch, ganz nebenbei, eine weitere Runde der Diskussion rund um die Frage nach der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eingeläut

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