Fallstricke bei der Umsetzung von Werbewidersprüchen

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Werbe-E-Mails an Bestandskunden sind mit Hinweisen auf die geplante Datenerhebung und das gesetzliche Widerspruchsrecht erlaubt. In der Praxis kommt es vor, dass ein Kunde dem Erhalt einer Werbe-E-Mail im Nachgang  widerspricht. Das Landgericht Paderborn äußerte sich nun dazu, wie auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen ist und nach welchem Maßstab ein Werbewiderspruch umgesetzt werden muss.

Versand von E-Mail-Werbung: Worüber wurde gestritten?

Im Ausgangsfall herrschte Uneinigkeit darüber, ob die Beklagte bei der Datenerhebung ausreichend über das Werbewiderspruchsrecht informiert habe. Zudem wurde darüber gestritten, innerhalb welchen Zeitraumes sie dem Wunsch der Klägerin,

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