Kein Unterlassungsanspruch bei unzulässiger Datenübermittlung an Dritte

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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 30.03.2023 entschieden, dass ein Betroffener bei Seitenaufruf keinen Unterlassungsanspruch dahingehend hat, dass seine Daten an Dritte, wie Google, Facebook usw. weitergeleitet werden. Weder die DSGVO noch nationale Gesetze sehen eine Möglichkeit vor, wonach Verantwortliche sogar bei einer unzulässigen Datenübermittlung auf Unterlassung verklagt werden können. Laut OLG Frankfurt habe die DSGVO dafür aber andere Mechanismen, wie wir in dieser Urteilsbesprechung aufzeigen werden.

Klage vor dem LG Wiesbaden

Der Berufung vor dem OLG Frankfurt ging ein Urteil vor dem LG Wiesbaden vom 20.01.2022 voraus. Das LG Wiesbaden hat die Klage als unzulä

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