LG Bonn: Auch Vorbekanntes vom Auskunftsanspruch umfasst
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Wenn eine betroffene Person ihr Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ausübt, muss der Verantwortliche über alle Daten, die über die betroffene Person vorliegen, Auskunft erteilen. Dass hiervon auch vorher anderweitig an die betroffene Person mitgeteilte Informationen erfasst sein können, hat das LG Bonn in einem kürzlich ergangenen Hinweisbeschluss klargestellt.
Das Auskunftsrecht
Unter den Betroffenenrechten ist das Auskunftsrecht eines der am häufigsten genutzten. Es braucht keinen besonderen Grund, um als betroffene Person Auskunft von einem Verantwortlichen zu verlangen. Denn um ggf. weitere Rechte ausüben zu können, ist es oftmals notwendig in Erfahrung zu bringen, wel
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