OVG Bremen zur Höchstpersönlichkeit des DSGVO Auskunftsanspruchs

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Das OVG Bremen hat in einem Beschluss die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs aus der DSGVO nochmals bestätigt und auch Insolvenzverwaltern den Einsatz dieses Mittels verwehrt. Bedeutung hat dieser Beschluss jedoch nicht nur für Insolvenzverwalter. Er grenzt die Betroffenenrechte weiter gegenüber vermögensrechtlichen Ansprüchen ab.

Insolvenzverwalter beruft sich auf die DSGVO

In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG Bremen Beschl. v. 10.1.2023 – 1 LA 420/21) forderte ein Insolvenzverwalter als Insolvenzschuldner gegenüber Dritten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Er berief sich auf seine Funktion als Insolvenzverwalter und die damit einhergehende Ermäc

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