Schadensersatz wegen „verspäteter“ Auskunft nach 19 Tagen

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In einem kürzlich ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg hat dieses einem Betroffenen insgesamt 750 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil der Verantwortliche seinem Auskunftsersuchen erst nach 19 Tagen nachkam. Mit der „verzögerten“ Beantwortung habe der Verantwortliche gegen das Gebot der Unverzüglichkeit verstoßen. Grundsätzlich wäre nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche keine Unverzüglichkeit mehr gegeben, solange keine besonderen Umstände vorlägen. Warum das Urteil auf kritische Stimmen stößt und ob es sich wohlmöglich auf die Praxis im Umgang mit Auskunftsansprüchen auswirken könnte, erfahrt ihr hier.

Schon wieder ein Urteil zum Auskunftsanspruch

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