Schule 2.0: Einführung von digitalen Klassenbüchern

Schule 2.0: Einführung von digitalen Klassenbüchern

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Die Schule befindet sich inmitten eines digitalen Transformationsprozesses. Das elektronische Klassenbuch soll dabei eine digitale Lösung für Zusammenarbeit in pädagogischen und administrativen Prozessen sein. Datenschutz, Minderjährige und besonders sensible Daten ergeben hierbei inmitten des föderalen Normendschungels ein brisantes Thema. Zum einen sieht die DSGVO hier einen erhöhten Schutzbedarf vor. Zum anderen verstehen Eltern, wenn es um die lieben Kleinen geht, meist keinen Spaß. Also für die Lehrerschaft kein einfaches Unterfangen, mit begrenzten Schulmitteln den nächsten beherzten Schritt zur Digitalisierung des Schulalltags zu machen und es gleichzeitig allen Seiten recht zu machen.

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IMY verhängt 26.381 Euro Bußgeld gegen Kinder- und Bildungsbehörde der Gemeinde Östersund

IMY verhängt 26.381 Euro Bußgeld gegen Kinder- und Bildungsbehörde der Gemeinde Östersund

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Schweden:

Die schwedische Datenschutzbehörde stellte im Rahmen einer Routinekontrolle fest, dass die Kinder- und Bildungsbehörde der Gemeinde Östersund keine Folgenabschätzung durchgeführt hatte, bevor die digitale Schulplattform Google Workspace in 24 Schulen der Gemeinde eingeführt wurde.

Auf der Schulplattform werden die personenbezogenen Daten von knapp 6.000 Schülern und 1.300 Mitarbeitern verarbeitet. Aufgrund des Umfangs und der Tatsache, dass die Daten von Minderjährigen verarbeitet werden, ist eine solche Folgenabschätzung zwingend notwendig.

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AEPD verhängt 6.000 Euro Bußgeld gegen Privatperson

AEPD verhängt 6.000 Euro Bußgeld gegen Privatperson

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Spanien:

Die spanische Datenschutzbehörde reagierte auf die Beschwerde einer Privatperson, die sich über das Vorhandensein mehrerer Überwachungskameras an und in einer Mietwohnung beschwerte.

Der Antragsteller stellte beim Betreten der Mietwohnung fest, dass sich sowohl an der Vordertür als auch im Eingangsbereich Überwachungskameras befanden, die bei Bewegungsaufzeichnungen starteten.

Der Antragsteller wurde beim Anmieten der Wohnung nicht über die Kameras und die damit verbundene Datenverarbeitung informiert.

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